Praktische Gründe, die einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, rechtfertigen aber in der Regel bloss einen kurzfristigen Aufschub (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 162). Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass die Paginierung erst mit der Vervollständigung der Akten bzw. bei Abschluss des Verfahrens zu erfolgen hätte, hätte zudem zur Folge, dass die Akten immer erst in diesem Zeitpunkt herausgegeben werden könnten. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StPO).