Dass die Akten aus Praktikabilitätsgründen daher teilweise erst nach Vervollständigung der Akten, im Hinblick auf die Übermittlung an das Obergericht oder die Herausgabe an Amtsstellen oder Dritte paginiert werden, ist – sofern die bestehenden Ak- tenführungs- und Dokumentationspflichten eingehalten werden – per se nicht zu beanstanden und entspricht auch der Praxis. Praktische Gründe, die einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, rechtfertigen aber in der Regel bloss einen kurzfristigen Aufschub (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 162).