100 Abs. 2 StPO). Das Interesse der Verfahrensleitung, den administrativen Aufwand für die Aktenführung möglichst gering zu halten, ist offensichtlich. Dass die Akten aus Praktikabilitätsgründen daher teilweise erst nach Vervollständigung der Akten, im Hinblick auf die Übermittlung an das Obergericht oder die Herausgabe an Amtsstellen oder Dritte paginiert werden, ist – sofern die bestehenden Ak- tenführungs- und Dokumentationspflichten eingehalten werden – per se nicht zu beanstanden und entspricht auch der Praxis.