2.3.2. Sodann wurde von der Herausgabe der Akten abgesehen, da diese noch nicht vollständig und entsprechend für die Zustellung auch noch nicht aufbereitet (paginiert) worden seien. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO). In diesem Zeitpunkt haben die Akten im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens noch nicht vollständig zu sein.