S. 258; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.2 f.). Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Vorliegend kann daher offenbleiben, ob die Verteidigung sämtliche Akten in Kopie erhalten hat; der Anspruch auf (erneute) Akteneinsicht besteht ungeachtet dessen.