2.3. 2.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO für die Akteneinsicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist jedoch der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt wurde, da der Verteidigung die vorhandenen Akten während des Verfahrens sukzessiv in Kopie zugestellt bzw. ausgehändigt wurden. Entgegen dieser Ansicht kann ein Gesuch um Akteneinsicht nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die betreffende Verfahrenspartei bzw. der betreffende Verteidiger im gleichen Verfahren schon einmal Einsicht in die Akten hatte (KETTIGER, a.a.O., -5-