101 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt sodann für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen. Die Rechtsbeistände der Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zustellung der Akten an ihr Geschäftsdomizil (Art. 102 Abs. 2 StPO; SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO, KETTIGER, Akteneinsichts- und Auskunftsrecht der Anwältinnen und Anwälte unter der neuen StPO, in: Anwaltsrevue 6-7/2011, S. 259). Die Akten sind vor einer Zustellung mit Vorteil zu paginieren (SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO).