2.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 101 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person im Strafverfahren das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 101 Abs. 1 StPO; SCHMUTZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 101 StPO). Dieses Recht kommt auch der Verteidigung gleichermassen zu (SCHMUTZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 101 StPO).