und Richtigkeit zu prüfen. Die Zustellung von Kopien könne und dürfe das Akteneinsichtsrecht nicht ersetzen. Ohnehin sei es unzutreffend, dass er sämtliche Akten in Kopie erhalten habe. Die Erstellung eines vorläufigen Aktenverzeichnisses sei möglich und müsse von Gesetzes wegen auch erfolgen. Es dürfe nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg stehen, die Akten bewusst nicht laufend zu paginieren bzw. kein Aktenverzeichnis zu erstellen, um ihm so die Akteneinsicht zu verwehren.