Die Akten seien vielmehr spätestens beim Abschluss des Verfahrens zu ordnen und zu paginieren. Entsprechend könne dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahrensstadium auch noch kein Aktenverzeichnis zugestellt werden. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, alle Voraussetzungen für das Recht auf Akteneinsicht seien erfüllt. Er habe das Recht, die Originalakten selbst einzusehen und insbesondere auf Vollständigkeit -4-