2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Begründung aus, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers seien die Akten, soweit vorhanden, während der Dauer des Verfahrens fortlaufend in Kopie zugestellt worden. Das Akteneinsichtsrecht und damit das rechtliche Gehör seien somit vollumfänglich gewährt worden. Von der Übermittlung der Originalakten werde abgesehen, da diese noch nicht vollständig seien und entsprechend für die Zustellung auch noch nicht aufbereitet werden könnten. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, die Akten laufend zu paginieren. Die Akten seien vielmehr spätestens beim Abschluss des Verfahrens zu ordnen und zu paginieren.