Der Beschwerdeführer hat wiederholt um Akteneinsicht sowie Zustellung sämtlicher Akten ersucht (Prozessgeschichte, E. 2.1). Wie aus der Begründung ersichtlich ist, hat die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg diesen Anträgen nicht entsprochen und von der Übermittlung der Originalakten an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers abgesehen (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Damit ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.