1.2. In Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen stellt sich die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde (Art. 382 Abs. 1 StPO), nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorhandenen Akten gewährt worden sei (Prozessgeschichte, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat wiederholt um Akteneinsicht sowie Zustellung sämtlicher Akten ersucht (Prozessgeschichte, E. 2.1).