3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Dezember 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).