" Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten Einsicht in die vorhandenen Akten gewährt wurde." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf vollumfängliche und uneingeschränkte Akteneinsicht sei gutzuheissen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend sämtliche (Original-)Akten (inkl. vorläufigem Aktenverzeichnis) zur Akteneinsicht herauszugeben.