Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.23 (STA.2022.2635) Art. 80 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Fink, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 20. Dezember 2022 betreffend Akteneinsicht in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersu- chung gegen A. wegen des Vorwurfs der (versuchten) schweren Körper- verletzung. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 16./23. August 2022, 30. November 2022, 2./14. sowie 15. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer die teilweise bzw. vollständige Akteneinsicht. 2.2. Am 20. Dezember 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg: " Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten Einsicht in die vorhandenen Akten gewährt wurde." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob A. (nach- folgend Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2022 sei auf- zuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf vollumfängliche und uneingeschränkte Akteneinsicht sei gutzuheissen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umge- hend sämtliche (Original-)Akten (inkl. vorläufigem Aktenverzeichnis) zur Akteneinsicht herauszugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Dezember 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. In Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen stellt sich die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde (Art. 382 Abs. 1 StPO), nachdem die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg festgestellt hat, dass dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in die vorhandenen Akten gewährt worden sei (Prozessge- schichte, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat wiederholt um Akteneinsicht sowie Zustellung sämtlicher Akten ersucht (Prozessgeschichte, E. 2.1). Wie aus der Begründung ersichtlich ist, hat die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg diesen Anträgen nicht entsprochen und von der Über- mittlung der Originalakten an den amtlichen Verteidiger des Beschwerde- führers abgesehen (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Damit ist der Be- schwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Begründung aus, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers seien die Akten, soweit vorhanden, während der Dauer des Verfahrens fortlaufend in Kopie zugestellt worden. Das Akteneinsichtsrecht und damit das rechtliche Gehör seien somit vollumfänglich gewährt worden. Von der Übermittlung der Ori- ginalakten werde abgesehen, da diese noch nicht vollständig seien und entsprechend für die Zustellung auch noch nicht aufbereitet werden könn- ten. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, die Akten laufend zu paginieren. Die Akten seien vielmehr spätestens beim Abschluss des Verfahrens zu ordnen und zu paginieren. Entsprechend könne dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahrensstadium auch noch kein Ak- tenverzeichnis zugestellt werden. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, alle Voraus- setzungen für das Recht auf Akteneinsicht seien erfüllt. Er habe das Recht, die Originalakten selbst einzusehen und insbesondere auf Vollständigkeit -4- und Richtigkeit zu prüfen. Die Zustellung von Kopien könne und dürfe das Akteneinsichtsrecht nicht ersetzen. Ohnehin sei es unzutreffend, dass er sämtliche Akten in Kopie erhalten habe. Die Erstellung eines vorläufigen Aktenverzeichnisses sei möglich und müsse von Gesetzes wegen auch er- folgen. Es dürfe nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg stehen, die Akten bewusst nicht laufend zu paginieren bzw. kein Aktenverzeichnis zu erstellen, um ihm so die Akteneinsicht zu verwehren. 2.1.3. In der Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche vor- handenen Akten in Kopie erhalten habe und die automatische Zustellung von Fotokopien der neu zu den Akten erkannten Unterlagen ausreiche. 2.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantier- ten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 101 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person im Strafverfahren das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 101 Abs. 1 StPO; SCHMUTZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 101 StPO). Dieses Recht kommt auch der Verteidigung gleichermassen zu (SCHMUTZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 101 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt sodann für die systemati- sche Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Ver- zeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen. Die Rechtsbeistände der Parteien haben grund- sätzlich einen Anspruch auf Zustellung der Akten an ihr Geschäftsdomizil (Art. 102 Abs. 2 StPO; SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO, KETTIGER, Akteneinsichts- und Auskunftsrecht der Anwältinnen und Anwälte unter der neuen StPO, in: Anwaltsrevue 6-7/2011, S. 259). Die Akten sind vor einer Zustellung mit Vorteil zu paginieren (SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO). 2.3. 2.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO für die Akteneinsicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist jedoch der Ansicht, dass dem Beschwerdefüh- rer das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt wurde, da der Verteidi- gung die vorhandenen Akten während des Verfahrens sukzessiv in Kopie zugestellt bzw. ausgehändigt wurden. Entgegen dieser Ansicht kann ein Gesuch um Akteneinsicht nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die betreffende Verfahrenspartei bzw. der betreffende Verteidiger im glei- chen Verfahren schon einmal Einsicht in die Akten hatte (KETTIGER, a.a.O., -5- S. 258; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.2 f.). Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich allein aus der Ver- fahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Vorliegend kann daher offenbleiben, ob die Verteidigung sämtliche Akten in Kopie erhalten hat; der Anspruch auf (erneute) Akteneinsicht besteht ungeachtet dessen. 2.3.2. Sodann wurde von der Herausgabe der Akten abgesehen, da diese noch nicht vollständig und entsprechend für die Zustellung auch noch nicht auf- bereitet (paginiert) worden seien. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO). In diesem Zeitpunkt haben die Akten im Hinblick auf den Abschluss des Ver- fahrens noch nicht vollständig zu sein. Es liegt sodann auf der Hand, dass Akten, die nicht paginiert sind, grundsätzlich nicht an Dritte herauszugeben sind, ansonsten keinerlei Kontrolle darüber geführt werden kann, ob diese wieder vollständig retourniert wurden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, hat sie als Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfas- sung in einem Verzeichnis zu sorgen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Interesse der Verfahrensleitung, den administrativen Aufwand für die Aktenführung möglichst gering zu halten, ist offensichtlich. Dass die Akten aus Praktika- bilitätsgründen daher teilweise erst nach Vervollständigung der Akten, im Hinblick auf die Übermittlung an das Obergericht oder die Herausgabe an Amtsstellen oder Dritte paginiert werden, ist – sofern die bestehenden Ak- tenführungs- und Dokumentationspflichten eingehalten werden – per se nicht zu beanstanden und entspricht auch der Praxis. Praktische Gründe, die einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, rechtfertigen aber in der Regel bloss einen kurzfristigen Aufschub (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 162). Der Ansicht der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass die Paginierung erst mit der Vervollständigung der Akten bzw. bei Abschluss des Verfahrens zu erfol- gen hätte, hätte zudem zur Folge, dass die Akten immer erst in diesem Zeitpunkt herausgegeben werden könnten. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist folgerichtig ver- pflichtet, die (unvollständigen) Akten zu paginieren und ein vorläufiges Ak- tenverzeichnis zu erstellen, da dies für die Herausgabe der Akten notwen- dig ist. Das diesbezügliche monatelange Zuwarten erscheint mit Blick auf das gewichtige Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantrag- ten Akteneinsicht nicht nachvollziehbar. Andere Gründe, die der Zustellung der Akten an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die Verfügung -6- der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird daher angewiesen, unverzüglich die Verfahrensakten zu paginieren sowie ein vorläufiges Aktenverzeichnis zu erstellen. Anschliessend sind die aufbereiteten Akten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu- zustellen. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angewiesen, unverzüglich die Verfahrensakten zu paginieren, ein Aktenverzeichnis zu erstellen sowie die aufbereiteten Akten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu- zustellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -7- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza