4. Zusammengefasst sind die vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte bzw. unbekannte Täterschaft bei der Regionalpolizei Lenzburg mit der Beschwerde erhobenen Vorwürfe zum Nachweis einer allfälligen Straftat offensichtlich ungeeignet. Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde keinerlei Tatbestände, welche erfüllt sein sollen und vermag nicht ansatzweise überzeugend darzutun, inwiefern in Bezug auf die mit der Strafanzeige behaupteten Vorwürfe eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein soll.