Es liegen somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Mietausweisung gegen Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 verstossen wurde. Die beiden Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg und die Beschuldigte handelten gestützt auf rechtskräftige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist.