3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 Folge geleistet. Falls sie dies allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt organisiert hat (vgl. Strafanzeige S. 5, wonach durch die Beschuldigte keine Umzugsfirma zum angegebenen Ausweisungstermin organisiert worden sei), ist dies nicht relevant, zumal der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg in seinem Schreiben vom 6. Januar 2022 nur davon sprach, dass eine Umzugsfirma "falls das nötig ist" zu beauftragen sei. Es liegen somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Mietausweisung gegen Ziff.