18. Februar 2022, S. 2, act. 72). Wie aus den Akten hervorgeht (E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn E._____ vom 23. April 2022, Beschwerdebeilage), hat die Beschuldigte schliesslich die Räumung der Liegenschaft organisiert bzw. für die Lagerung des Mobiliars usw. gesorgt und hat somit auch in diesem Punkt Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 Folge geleistet.