Die Beschuldigte (Gesuchstellerin im damaligen summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung) teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vorgängig mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (act. 62) mit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Gesuchsgegner/Innen im damaligen Verfahren) den Vollstreckungsbefehl nicht beachtet hätten. Sie machte entsprechend Mitteilung gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 und bat um Veranlassung der Räumung durch die Polizei und Terminabsprachen der Polizei mit Herrn E.___