Bereits am 17. Dezember 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Beschwerde aussichtslos erschien [act. 64]. Gestützt darauf wurde die Mietausweisung am 31. Januar 2022 durchgeführt (vgl. Vollzugsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 18. Februar 2022, act. 72 f.). Die Beschuldigte (Gesuchstellerin im damaligen summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung) teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vorgängig mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (act. 62) mit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Gesuchsgegner/Innen im damaligen Verfahren) den Vollstreckungsbefehl nicht beachtet hätten.