3.3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er sich nicht über die Mietausweisung an sich beschwere, sondern weil die Polizei bei deren Durchführung gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021 verstossen habe. Die Ausweisung hätte gar nicht stattfinden können, wenn sich die Polizei gesetzeskonform (gemäss Ziff. 3 des genannten Entscheids) verhalten hätte.