In seiner Strafanzeige bringe der Beschwerdeführer keine Sachverhalte vor, die über das zwingende für die Umsetzung einer Ausweisung notwendige Mass hinausgehen würden. Insbesondere stellten weder die Ausweisung trotz fehlender Umzugsvorbereitung des Beschwerdeführers noch die Ausweisung trotz Coronavorschriften noch die Ausweisung trotz fehlender Anschlusslösung Umstände dar, die das notwendige Mass überschreiten würden. Entsprechend habe die Ausweisung auch ohne Probleme vollzogen werden können. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beanzeigten sei unter den gegebenen Umständen nicht festzustellen.