unmittelbarem Zwang und mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sei. Zwang und Unannehmlichkeiten, die mit einer amtlich angeordneten Ausweisung zwingend verbunden seien, seien strafrechtlich irrelevant und nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlung zu begründen. In seiner Strafanzeige bringe der Beschwerdeführer keine Sachverhalte vor, die über das zwingende für die Umsetzung einer Ausweisung notwendige Mass hinausgehen würden.