3.2. Bezüglich des mit Eingabe vom 15. Februar 2022 in Gang gesetzten Strafverfahrens verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Juli 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die B._____ sowie zwei Angehörige der Regionalpolizei Lenzburg. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 gewusst habe, dass er kurzfristig ("sofort") aus der Wohnung ausgewiesen werden konnte. Gleichwohl habe er die Wohnung nicht verlassen, weshalb es am 31. Januar 2022 zur polizeilichen Wohnungsausweisung gekommen sei.