2. Vorliegend richtet sich die Strafanzeige gegen die "zwei […] (Namen nicht bekannt) die am 31.01.2022 den Richterlichen Befehl-Mieterausweissung um 13.00 Uhr an der D-Strasse in Lenzburg durchgeführt haben". Die betreffenden Personen wurden weder namentlich durch den Beschwerdeführer bezeichnet noch wurden diese von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eruiert. Dieser Umstand spielt jedoch vorliegend keine Rolle, zumal die erhobene Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist − ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.