Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückzuweisen und hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens zu prüfen, weil sie mehrere Sachen gar nicht mehr bzw. beschädigt bekommen hätten (vgl. Beschwerde S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich damit in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2023 nicht befasst und sie konnte zu diesem Zeitpunkt gar nichts von allfälligen Beschädigungen oder fehlenden Gegenständen wissen, da in der Strafanzeige einzig die fehlende Möglichkeit der Mitnahme des Haus-