396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Tatvorwürfe strafprozessual ohne weiteres als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinem mit Strafanzeige gestellten Antrag und den abgegebenen Erklärungen gültig als Strafkläger konstituiert hat (Art. 115 Abs. 2 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Damit ist er Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juli 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).