Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des gegen die Beschuldigte und die beiden Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg gerichteten Vorwurfs, sich im Zusammenhang mit der am 31. Januar 2022 durchgeführten Mieterausweisung des Amtsmissbrauchs, der Sachentziehung, der Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs etc. strafbar gemacht zu haben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m.