3.3. Mit Eingabe vom 4. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie der beschuldigten B._____ und den beiden Angehörigen der Regionalpolizei Lenzburg wurde abgesehen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: