Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.238 (STA.2022.89) Art. 363 Entscheid vom 17. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen die B._____ und unbekannte Täterschaft der Re- gionalpolizei Lenzburg -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ erstattete am 15. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau Anzeige gegen die Geschäftsführung der B._____ sowie zwei (namentlich nicht bekannte) Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg und stellte Strafantrag wegen diverser Tatbestände (Amtsmissbrauch, Haus- friedensbruch, Nötigung, Missachtung der Corona-Vorschriften, Raub, Diebstahl, Sachentziehung, Drohung etc.). Die Anzeige stand im Zusammenhang mit der von der Regionalpolizei Lenzburg am 31. Januar 2022 durchgeführten Mieterausweisung im Auf- trag des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2023. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm das Verfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2023 nicht an die Hand. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. August 2023 erhob A._____ Beschwerde gegen die ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2023. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung und Rückweisung der Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau zur neuen Beurteilung. 3.2. Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 aufgefordert. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2023 zuge- stellt. Bis am 4. September 2023 wurde die Sicherheit nicht geleistet. 3.3. Mit Eingabe vom 4. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. 3.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie der beschuldigten B._____ und den beiden An- gehörigen der Regionalpolizei Lenzburg wurde abgesehen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des ge- gen die Beschuldigte und die beiden Polizisten der Regionalpolizei Lenz- burg gerichteten Vorwurfs, sich im Zusammenhang mit der am 31. Ja- nuar 2022 durchgeführten Mieterausweisung des Amtsmissbrauchs, der Sachentziehung, der Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs etc. strafbar gemacht zu haben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Tatvorwürfe strafpro- zessual ohne weiteres als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinem mit Strafanzeige gestellten Antrag und den abgegebenen Erklärun- gen gültig als Strafkläger konstituiert hat (Art. 115 Abs. 2 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Damit ist er Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juli 2023 mit Be- schwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwer- deführer beantragt, die Sache sei an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau zurückzuweisen und hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens zu prüfen, weil sie mehrere Sachen gar nicht mehr bzw. beschädigt bekom- men hätten (vgl. Beschwerde S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau hat sich damit in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2023 nicht befasst und sie konnte zu diesem Zeitpunkt gar nichts von allfälligen Beschädigungen oder fehlenden Gegenständen wissen, da in der Strafanzeige einzig die fehlende Möglichkeit der Mitnahme des Haus- rats thematisiert wurde (der Beschwerdeführer sprach von "Raubüberfall" und machte insofern Raub bzw. Diebstahl des Hausrats geltend). -4- 2. Vorliegend richtet sich die Strafanzeige gegen die "zwei […] (Namen nicht bekannt) die am 31.01.2022 den Richterlichen Befehl-Mieterausweissung um 13.00 Uhr an der D-Strasse in Lenzburg durchgeführt haben". Die be- treffenden Personen wurden weder namentlich durch den Beschwerdefüh- rer bezeichnet noch wurden diese von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eruiert. Dieser Umstand spielt jedoch vorliegend keine Rolle, zumal die erhobene Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist − ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Bezüglich des mit Eingabe vom 15. Februar 2022 in Gang gesetzten Straf- verfahrens verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Juli 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die B._____ sowie zwei Angehörige der Regionalpolizei Lenzburg. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 ge- wusst habe, dass er kurzfristig ("sofort") aus der Wohnung ausgewiesen werden konnte. Gleichwohl habe er die Wohnung nicht verlassen, weshalb es am 31. Januar 2022 zur polizeilichen Wohnungsausweisung gekommen sei. Es sei offensichtlich, dass die polizeiliche Wohnungsausweisung mit -5- unmittelbarem Zwang und mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sei. Zwang und Unannehmlichkeiten, die mit einer amtlich angeordneten Ausweisung zwingend verbunden seien, seien strafrechtlich irrelevant und nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlung zu begrün- den. In seiner Strafanzeige bringe der Beschwerdeführer keine Sachver- halte vor, die über das zwingende für die Umsetzung einer Ausweisung notwendige Mass hinausgehen würden. Insbesondere stellten weder die Ausweisung trotz fehlender Umzugsvorbereitung des Beschwerdeführers noch die Ausweisung trotz Coronavorschriften noch die Ausweisung trotz fehlender Anschlusslösung Umstände dar, die das notwendige Mass über- schreiten würden. Entsprechend habe die Ausweisung auch ohne Prob- leme vollzogen werden können. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beanzeigten sei unter den gegebenen Umständen nicht festzustellen. 3.3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er sich nicht über die Mietausweisung an sich beschwere, sondern weil die Polizei bei deren Durchführung gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021 verstossen habe. Die Ausweisung hätte gar nicht stattfinden können, wenn sich die Polizei gesetzeskonform (gemäss Ziff. 3 des genannten Ent- scheids) verhalten hätte. 3.4. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Prozessgeschichte ist festzuhalten, dass die Mietausweisung vom 31. Januar 2022 nachweislich der Akten rechtmässig erfolgte. Sie wurde vorgängig mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 bewilligt (Verfahrens- akten SZ.2021.63, act. 35 ff.; bestätigt durch den Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021 [act. 54 ff.] und Urteil des Bundesgerichts 4D_72/2021 vom 1. Februar 2022 [act. 66 ff.]). Bereits am 17. Dezember 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Beschwerde aussichtslos erschien [act. 64]. Gestützt darauf wurde die Mietausweisung am 31. Januar 2022 durchgeführt (vgl. Vollzugsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 18. Februar 2022, act. 72 f.). Die Beschuldigte (Gesuchstellerin im damali- gen summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung) teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vorgängig mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (act. 62) mit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Gesuchsgegner/Innen im damaligen Verfahren) den Vollstreckungsbefehl nicht beachtet hätten. Sie machte entsprechend Mitteilung gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Ok- tober 2021 und bat um Veranlassung der Räumung durch die Polizei und Terminabsprachen der Polizei mit Herrn E._____. Offensichtlich teilte die Polizei sodann der Beschuldigten den Ausweisungstermin mit, da diese in Absprache mit Herrn E._____ als Vertreter der Beschuldigten vollzogen werden konnte (vgl. Vollzugsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom -6- 18. Februar 2022, S. 2, act. 72). Wie aus den Akten hervorgeht (E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn E._____ vom 23. April 2022, Beschwerdebei- lage), hat die Beschuldigte schliesslich die Räumung der Liegenschaft or- ganisiert bzw. für die Lagerung des Mobiliars usw. gesorgt und hat somit auch in diesem Punkt Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 Folge geleistet. Falls sie dies allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt organisiert hat (vgl. Straf- anzeige S. 5, wonach durch die Beschuldigte keine Umzugsfirma zum an- gegebenen Ausweisungstermin organisiert worden sei), ist dies nicht rele- vant, zumal der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg in seinem Schrei- ben vom 6. Januar 2022 nur davon sprach, dass eine Umzugsfirma "falls das nötig ist" zu beauftragen sei. Es liegen somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Mietausweisung gegen Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 verstossen wurde. Die beiden Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg und die Beschuldigte handelten gestützt auf rechtskräftige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein straf- rechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist. 4. Zusammengefasst sind die vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte bzw. unbekannte Täterschaft bei der Regionalpolizei Lenzburg mit der Be- schwerde erhobenen Vorwürfe zum Nachweis einer allfälligen Straftat of- fensichtlich ungeeignet. Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde keinerlei Tatbestände, welche erfüllt sein sollen und vermag nicht ansatz- weise überzeugend darzutun, inwiefern in Bezug auf die mit der Strafan- zeige behaupteten Vorwürfe eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein soll. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juli 2023 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vorausset- zungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger- schaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies -7- voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprü- che notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzi- piell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliess- lich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Be- schränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juli 2023 von vornherein als aussichtslos. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen. 5.2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zuläs- sig ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch der Beschuldig- ten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und der daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. -8- 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 831.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli