3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, insgesamt Fr. 1'055.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)