vom 29. August 2023 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand nicht einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht Partei des Beschwerdeverfahrens sei und die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. August 2023 aufzuheben sei. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.