3.3. Der Beschwerdeeingabe ist gleich zu Beginn zu entnehmen, dass sich die Ausführungen bezüglich Verfahrensübernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf das Verfahren […] beziehen. Aus der Geschäftsdatenbank des Obergerichts des Kantons Aargau ergibt sich, dass in der genannten Angelegenheit tatsächlich am 18. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erlassen worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 8. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde ([…]).