3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, ihr sei nicht bekannt, dass das Verfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft übernommen worden sei. Eine entsprechende Verfügung finde sich in den Akten nicht. Bei der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung müsse es sich um ein anderes (von vielen) Verfahren handeln, die E._____ angeregt habe. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach wie vor für das Verfahren zuständig sei, sei sie auch zum Erlass der Editionsverfügung berechtigt gewesen.