3. 3.1. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei mitgeteilt worden, dass das Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft übernommen worden sei. Diese habe am 18. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm müsse in Unkenntnis des soeben Geschilderten erlassen worden sein. Somit sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedenfalls nicht zuständig bzw. berechtigt gewesen, die angefochtene Editionsverfügung zu erlassen. Daher sei die Verfügung aufzuheben.