2.6. In Bezug auf Assistenzstaatsanwalt K._____ führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie habe ihn am 3. August 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Mitglieder des Bezirksgerichts Zofingen deliktisch verstrickt seien. Weiter wird auf seinen Vaterschaftsurlaub verwiesen. Inwiefern hinsichtlich Assistenzstaatsanwalt K._____ ein Ausstandsgrund vorliegen soll, ist damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Somit ist auf das Ausstandsgesuch gegen Assistenzstaatsanwalt K._____ ebenfalls nicht einzutreten. -8-