Die Rechtsmittelmöglichkeiten dürften der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt sein, hat sie doch gegen die Verfahrenssistierung bereits eine Beschwerde erhoben und obsiegt. Der Umstand, dass die Sistierung aufgehoben wurde, lässt jedoch nicht auf eine Befangenheit von Staatsanwältin G._____ schliessen. Dass das Verfahren seither angeblich nicht weitergeführt worden sei, wäre allenfalls mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen. Für eine Weiterleitung der Ausstandsgesuche an das Bundesstrafgericht in Bellinzona fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.