Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt verständlich sind, scheinen sie vollkommen aus der Luft gegriffen und sind nicht geeignet, eine Befangenheit von Staatsanwältin G._____ glaubhaft zu machen. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ihre Behauptungen und Anschuldigungen ins Recht. Gegen nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlerhafte Nichtanhandnahmeverfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Die Rechtsmittelmöglichkeiten dürften der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt sein, hat sie doch gegen die Verfahrenssistierung bereits eine Beschwerde erhoben und obsiegt.