jedoch auch dieses Ausstandsgesuch als untauglich, weshalb darüber ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. 2.3. Ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO liegt vor, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat; ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt vor, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen als in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.