_, einzureichen gewesen. Nachdem sich die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin G._____ und Assistenzstaatsanwalt K._____ als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. E. 2.5 f. hiernach), ist aus Gründen der Prozessökonomie jedoch von einer Überweisung des Begehrens abzusehen und darüber direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli selber betroffen ist, hat darüber grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4 hiernach), erweist sich -6-