2.2. Mit Bezug auf Staatsanwältin G._____ und Assistenzstaatsanwalt K._____ macht die Beschwerdeführerin mutmasslich einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend. Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es der Beschwerdeführerin letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Zwar wäre das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 58 StPO korrekterweise bei der Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung, Staatsanwältin G._____, einzureichen gewesen.