1.2.2. Adressatin der Editionsverfügung vom 3. August 2023 ist die A._____ AG. Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier der F._____ AG eingereicht und ist von E._____ unterzeichnet. Inwiefern die F._____ AG vorliegend zur Beschwerde berechtigt sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Sollte E._____ tatsächlich beabsichtigt haben, die Beschwerde im Namen der F._____ AG zu führen, wäre bereits mangels Legitimation nicht auf sie einzutreten. Da E._____ sowohl bei der A._____ AG als auch bei der F._____ AG als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregister aufgeführt ist, wird vorliegend jedoch davon ausgegangen, dass die von ihm unterzeichnete Beschwerde für die A.___