Ebenfalls ist die Siegelung zu verlangen, wenn die vom Editionsbefehl betroffene Person neben Einwänden geheimhaltungsrechtlicher Natur zusätzlich akzessorische Rügen wie etwa das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unverhältnismässigkeit vorbringen will. Eine separate StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle kommt nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4).