Rechtsbehelf der Siegelung zu ergreifen, wenn die davon betroffene Person aus Geheimhaltungsgründen Einwände erheben will. Ebenfalls ist die Siegelung zu verlangen, wenn die vom Editionsbefehl betroffene Person neben Einwänden geheimhaltungsrechtlicher Natur zusätzlich akzessorische Rügen wie etwa das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unverhältnismässigkeit vorbringen will.