1. 1.1. 1.1.1. Angefochten ist die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 3. August 2023, mit welcher die A._____ AG (Beschwerdeführerin) zur Herausgabe von Bank- und Buchhaltungsunterlagen verpflichtet wurde. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Vorab ist zu prüfen, ob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen ist oder ob dieser andere Rechtsbehelfe, namentlich die Siegelung gemäss Art. 248 StPO, vorgehen. Nach der Rechtsprechung ist der -4-