3.3. Mit elektronischer Eingabe vom 29. August 2023 reichte E._____, wiederum auf dem Briefpapier der F._____ AG, eine Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. August 2023 ein, mit welcher die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erstattung der Beschwerdeantwort aufgefordert worden war, und machte geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei nicht Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Verfügung vom 24. August 2023 sei daher aufzuheben. Im Übrigen wurde an den Beschwerdeanträgen festgehalten.