Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.237 (STA.2021.3936) Art. 338 Entscheid vom 26. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG, führerin […] […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand/ 3. August 2023 Gegenstand Ausstandsgesuche in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ war ab dem 1. Februar 2020 als Geschäftsführer der (seit dem 29. Dezember 2020 unter der Firma A._____ AG im Handelsregister ein- getragenen) D._____ AG tätig. Am 28. Oktober 2020 kündigte die D._____ AG das Arbeitsverhältnis mit C._____ ordentlich auf Ende Novem- ber 2020. 1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 erstattete die A._____ AG bei der Kan- tonspolizei Aargau Strafanzeige gegen C._____ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht näher bezeichneter Antragsdelikte und konstituierte sich als Privatklä- gerin. 1.3. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 21. April 2022 gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO die Sistierung der Strafuntersuchung. Diese Sistierungsverfügung wurde am 26. April 2022 von der Oberstaats- anwaltschaft genehmigt. 1.5. Gegen die ihr am 4. Mai 2022 zugestellte Sistierungsverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Die Be- schwerde wurde am 31. Oktober 2022 ([…]) gutgeheissen und die Sistie- rungsverfügung vom 21. April 2022 aufgehoben. 2. Am 3. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Edi- tionsverfügung und verpflichtete die A._____ AG zur Edition sämtlicher Bank- und Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2020. 3. 3.1. Nach der am 8. August 2023 erfolgten Zustellung der Editionsverfügung an die A._____ AG erhob E._____ mit elektronischer Eingabe vom 10. August 2023 auf dem Briefpapier der F._____ AG Beschwerde bzw. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Editionsverfügung vom 3. August 2023. -3- Weiter wurde sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli gestellt. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit elektronischer Eingabe vom 29. August 2023 reichte E._____, wiede- rum auf dem Briefpapier der F._____ AG, eine Beschwerde gegen die Ver- fügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. August 2023 ein, mit welcher die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erstattung der Beschwerdeantwort aufgefordert worden war, und machte geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei nicht Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Verfügung vom 24. Au- gust 2023 sei daher aufzuheben. Im Übrigen wurde an den Beschwerde- anträgen festgehalten. 3.4. Mit elektronischer Eingabe vom 3. September 2023 reichte E._____ eine Stellungnahme ein, welche erneut mit dem Briefkopf der F._____ AG ver- sehen war, und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin G._____ und Assistenzstaatsanwalt K._____. 3.5. Mit elektronischer Eingabe vom 22. September 2023 reichte E._____ ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit einer Auf- listung der Verfahren, in welche E._____ involviert ist und die bei der Staatsanwaltschaft Aargau hängig sind, zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Angefochten ist die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 3. August 2023, mit welcher die A._____ AG (Beschwerdeführe- rin) zur Herausgabe von Bank- und Buchhaltungsunterlagen verpflichtet wurde. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Vorab ist zu prüfen, ob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu er- greifen ist oder ob dieser andere Rechtsbehelfe, namentlich die Siegelung gemäss Art. 248 StPO, vorgehen. Nach der Rechtsprechung ist der -4- Rechtsbehelf der Siegelung zu ergreifen, wenn die davon betroffene Per- son aus Geheimhaltungsgründen Einwände erheben will. Ebenfalls ist die Siegelung zu verlangen, wenn die vom Editionsbefehl betroffene Person neben Einwänden geheimhaltungsrechtlicher Natur zusätzlich akzessori- sche Rügen wie etwa das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unverhältnismässigkeit vorbringen will. Eine sepa- rate StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle kommt nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich ge- schützten Geheimhaltungsinteressen betreffen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). 1.1.2. Die Beschwerdeführerin macht keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Da keine Rüge betreffend rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen erhoben wurde, geht die Siegelung der StPO-Beschwerde vorliegend nicht vor, weshalb letztere das einschlägige Rechtsmittel ist. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Adressatin der Editionsverfügung vom 3. August 2023 ist die A._____ AG. Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier der F._____ AG eingereicht und ist von E._____ unterzeichnet. Inwiefern die F._____ AG vorliegend zur Beschwerde berechtigt sein könnte, ist weder ersichtlich noch darge- legt. Sollte E._____ tatsächlich beabsichtigt haben, die Beschwerde im Na- men der F._____ AG zu führen, wäre bereits mangels Legitimation nicht auf sie einzutreten. Da E._____ sowohl bei der A._____ AG als auch bei der F._____ AG als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregis- ter aufgeführt ist, wird vorliegend jedoch davon ausgegangen, dass die von ihm unterzeichnete Beschwerde für die A._____ AG geführt wird, welche als Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. -5- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Staatsanwältin G._____, Assistenzstaatsanwalt K._____ sowie Oberrichter Richli. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Ist die Beschwerdeinstanz betroffen, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 2.2. Mit Bezug auf Staatsanwältin G._____ und Assistenzstaatsanwalt K._____ macht die Beschwerdeführerin mutmasslich einen Ausstandsgrund ge- mäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend. Losgelöst davon, um welchen Aus- standsgrund es der Beschwerdeführerin letztlich geht, liegt damit die Zu- ständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäfts- ordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Zwar wäre das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 58 StPO korrekterweise bei der Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung, Staatsanwältin G._____, einzureichen gewesen. Nachdem sich die Aus- standsgesuche gegen Staatsanwältin G._____ und Assistenzstaatsanwalt K._____ als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. E. 2.5 f. hiernach), ist aus Gründen der Prozessökonomie jedoch von einer Überweisung des Begehrens abzusehen und darüber direkt im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu befinden. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli selber betroffen ist, hat dar- über grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4 hiernach), erweist sich -6- jedoch auch dieses Ausstandsgesuch als untauglich, weshalb darüber ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. 2.3. Ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO liegt vor, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat; ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt vor, wenn eine in einer Straf- behörde tätige Person aus anderen als in lit. a-e genannten Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de- ren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die ein Ausstandsgesuch stellt, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen bzw. zu sub- stantiieren. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pau- schale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es die den Ausstand beantra- gende Partei nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen, sondern sie hat die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entsprechender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe gegen eine Be- hörde als Ganzes zu nennen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO). 2.4. Hinsichtlich Oberrichter Richli machte die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde zumindest sinngemäss geltend, dieser dürfe am Entscheid nicht mitwirken, da er bereits am Entscheid […] vom 31. Oktober 2022 mit- gewirkt habe. Dies wiederholte sie in der Eingabe vom 29. August 2023. Ähnliche Ausführungen machte sie auch in der Eingabe vom 3. September 2023. Damit ist aber nicht ansatzweise dargetan, aus welchen Gründen der Aus- stand von Oberrichter Richli beantragt wird. Dass Oberrichter Richli bereits an einem früheren Beschwerdeentscheid mitgewirkt hat, der ebenfalls das vorliegende Verfahren betrifft und in welchem die Beschwerdeführerin überdies obsiegt hat, stellt für sich keinen Ausstandsgrund dar. Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli ist somit nicht einzutreten. 2.5. Hinsichtlich Staatsanwältin G._____ macht die Beschwerdeführerin zu- sammengefasst geltend, diese habe am 15. Dezember 2022 mehrere Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen (wobei anzumerken ist, dass diese in anderen Verfahren erlassen wurden). Dabei habe sie Rechtsbeu- -7- gung begangen und die StPO missachtet. Zudem habe sie Verfahren ein- fach so zusammengelegt. In Tat und Wahrheit würden dahinter monströse Delikte stehen, wobei gar die Tötung von Angestellten des unterzeichnen- den Verwaltungsratspräsidenten in Kauf genommen worden sei, mit dem Ziel, ihn ins Gefängnis und ausser Landes zu bringen. Weiter habe Staats- anwältin G._____ eine rückdatierte Editionsverfügung aufgeben lassen. Durch die ungerechtfertigte Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei es zu Begünstigungen gekommen. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Ent- scheid des Obergerichts vom 31. Oktober 2022 Recht erhalten habe und die Sistierung aufgehoben worden sei, sei die materielle Wahrheit seither nicht erforscht worden. Involviert in diese Angelegenheit sei auch der "L._____-Clan". Da ein Ausstandsgesuch vor Obergericht aller Voraussicht nach nicht zielführend sei, sei die Sache an das Bundesstrafgericht in Bel- linzona weiterzuleiten. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt verständlich sind, scheinen sie vollkommen aus der Luft gegriffen und sind nicht geeig- net, eine Befangenheit von Staatsanwältin G._____ glaubhaft zu machen. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ihre Behaup- tungen und Anschuldigungen ins Recht. Gegen nach Ansicht der Be- schwerdeführerin fehlerhafte Nichtanhandnahmeverfügungen steht der or- dentliche Rechtsmittelweg offen. Die Rechtsmittelmöglichkeiten dürften der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt sein, hat sie doch gegen die Ver- fahrenssistierung bereits eine Beschwerde erhoben und obsiegt. Der Um- stand, dass die Sistierung aufgehoben wurde, lässt jedoch nicht auf eine Befangenheit von Staatsanwältin G._____ schliessen. Dass das Verfahren seither angeblich nicht weitergeführt worden sei, wäre allenfalls mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen. Für eine Weiterleitung der Aus- standsgesuche an das Bundesstrafgericht in Bellinzona fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine womöglich befangen- heitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen, ist auf das Ausstands- gesuch gegen Staatsanwältin G._____ nicht einzutreten. 2.6. In Bezug auf Assistenzstaatsanwalt K._____ führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie habe ihn am 3. August 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Mitglieder des Bezirksgerichts Zofingen deliktisch verstrickt seien. Weiter wird auf seinen Vaterschaftsurlaub verwiesen. Inwiefern hinsichtlich Assistenzstaatsanwalt K._____ ein Ausstandsgrund vorliegen soll, ist da- mit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Somit ist auf das Ausstandsge- such gegen Assistenzstaatsanwalt K._____ ebenfalls nicht einzutreten. -8- 3. 3.1. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei mitgeteilt wor- den, dass das Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft übernommen worden sei. Diese habe am 18. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen. Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm müsse in Unkenntnis des soeben Geschilderten erlassen worden sein. Somit sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedenfalls nicht zu- ständig bzw. berechtigt gewesen, die angefochtene Editionsverfügung zu erlassen. Daher sei die Verfügung aufzuheben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, ihr sei nicht bekannt, dass das Verfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft übernommen worden sei. Eine entsprechende Verfügung finde sich in den Akten nicht. Bei der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung müsse es sich um ein anderes (von vielen) Verfahren handeln, die E._____ angeregt habe. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach wie vor für das Ver- fahren zuständig sei, sei sie auch zum Erlass der Editionsverfügung be- rechtigt gewesen. 3.3. Der Beschwerdeeingabe ist gleich zu Beginn zu entnehmen, dass sich die Ausführungen bezüglich Verfahrensübernahme durch die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau auf das Verfahren […] beziehen. Aus der Geschäftsdatenbank des Obergerichts des Kantons Aargau ergibt sich, dass in der genannten Angelegenheit tatsächlich am 18. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau erlassen worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 8. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde ([…]). Das vorliegende Verfahren, in welchem am 3. August 2023 eine Editions- verfügung erlassen wurde, wird unter der Verfahrensnummer […] geführt. Die Beschwerdeführerin selbst reichte am 22. September 2023 eine Auflis- tung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. September 2023 der bei der Staatsanwaltschaft Aargau hängigen Verfahren ein, in welche E._____ involviert ist. Darin werden sowohl das Verfahren […] als auch das vorliegend betroffene Verfahren […] aufgelistet, wobei der Auflis- tung zu entnehmen ist, dass das letztgenannte Verfahren von der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm geführt wird. Die Beschwerdeführerin scheint, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, verschie- dene Verfahren zu vermischen und verwechseln. Jedenfalls weist nichts darauf hin, dass das vorliegende Verfahren an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgetreten worden wäre. Entsprechende Belege reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Damit ist auch auf den mit Eingabe -9- vom 29. August 2023 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand nicht einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht Par- tei des Beschwerdeverfahrens sei und die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. August 2023 aufzuheben sei. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, insgesamt Fr. 1'055.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 26. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch