Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 e) der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2023 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.